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§ 1. Allgemeines – Geltungsbereich, Begriffsbestimmung

  1. Diese Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Kauf- und Lieferverträge, sonstiger Vereinbarungen und Angebote an unsere Kunden.
  2. Kunden im Sinne dieser Geschäftsbedingungen können sowohl Verbraucher (§ 13 BGB) als auch Unternehmer im Sinne von § 14 BGB sein. Die unterstrichenen Klauseln dieser Geschäftsbedingungen gelten nicht gegenüber Verbrauchern, sondern ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
  3. Wir widersprechen ausdrücklich Einkaufs- oder Auftragsbedingungen bzw. sonstigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kunden, die von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen, diesen entgegenstehen oder diese ergänzen. Selbst bei Kenntnisnahme dieser anderweitigen Bedingungen werden diese nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird von uns ausdrücklich zugestimmt.


§ 2. Zustandekommen des Vertrages, Selbstbelieferungsvorbehalt

  1. Alle unsere Angebote sind freibleibend, d.h. sie können bis zum Zugang der Annahmeerklärung durch uns jederzeit formlos und ohne Angabe von Gründen widerrufen werden. Der Kunde ist unbeschadet dessen verpflichtet, unser Angebot unverzüglich auf erkennbare Irrtümer, Unklarheiten (insbesondere im Hinblick auf die Spezifikationen), Unvollständigkeit sowie Ungeeignetheit der Spezifikationen für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung zu prüfen und uns unverzüglich über notwendige Änderungen oder Klarstellungen des Angebotes zu informieren, damit wir ein im Hinblick auf die subjektiven Anforderungen des Kunden berichtigtes, aber dennoch unverbindliches Angebot erneut abgeben können.
  2. Mit der Bestellung der Ware erklärt der Kunde verbindlich, diese Ware erwerben zu wollen. Eine Bestellung des Kunden nach Ablauf der Geltungsfrist unseres Angebotes, gilt als Vertragsangebot an uns.
  3. Gibt der Kunde uns gegenüberein Angebot ab, kommt es zu einem Vertragsabschluss erst dann, wenn wir die Bestellung des Kunden in Textform (z. B. per Brief, Fax oder EMail) annehmen oder die Ware an den Kunden liefern.
  4. Die Annahme des Angebotes eines Kunden kann durch uns innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Angebotes in jedweder Form erklärt werden, z.B. durch Übersendung einer Bestellbestätigung oder durch Versendung der bestellten Ware.


§ 3. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Die von uns in einem Angebot oder in einer Bestellbestätigung genannten Preise sind Nettopreise und gelten zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer sowie ggf. anfallender Verpackungs- und Versandkosten.
  2. Alle Preise werden in Euro angegeben. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die Preise ab Verkaufsstelle ohne Verpackung und Transport. Etwaige nach Vertragsschluss vorgenommene Änderungen der Preisliste haben auf die bereits zwischen uns und dem Kunden geschlossenen Verträge keinen Einfluss; insbesondere kann der Kunde keine nachträgliche Gutschrift von uns bei nach Vertragsschluss vorgenommenen Preisherabsetzungen fordern.
  3. Ausländische Zahlungsmittel werden, soweit nicht die Rechnung in dieser Währung ausgestellt ist, nach dem bei der Europäischen Zentralbank am Tage der Rechnungsstellung notierten amtlichen Wert der jeweiligen Währung in Euro umgerechnet.
  4. Mangels abweichender Vereinbarung ist der Rechnungsbetrag fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung. Der Kunde erhält von uns eine entsprechende Rechnung, deren Erhalt jedoch keine Fälligkeitsvoraussetzung für unseren Zahlungsanspruch ist.
  5. Der Abzug von Skonto ist grundsätzlich nicht zulässig.
  6. Bei Zahlungsverzug des Kunden fallen Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz an. Darüber hinaus sind wir berechtigt, die gesetzlich normierte Schadenspauschale sowie einen etwaigen darüberhinausgehenden Verzugsschaden von dem Kunden zu verlangen.


§ 4. Aufrechnungsverbot, Begrenzung des Zurückbehaltungsrechts, Leistungsverweigerungsrecht

  1. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
  2. Der Kunde ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur unter den in vorstehendem Absatz genannten Voraussetzungen und nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
  3. Wenn nach Abschluss des Vertrages mit dem Kunden erkennbar wird, dass unser Anspruch auf Zahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, sind wir berechtigt, die uns obliegende Leistung/Lieferung zu verweigern. Dieses Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn der Kunde die Zahlung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet hat. Wir sind berechtigt, eine angemessene Frist zu bestimmen, binnen derer der Kunde die Zahlung oder die Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.


§ 5. Gefahrübergang, Transport, Versand und Verpackung

  1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Kunden über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug mit der Annahme ist.
  2. Die Versendung erfolgt grundsätzlich auf Kosten des Kunden. Wir sind berechtigt, im Falle der Beauftragung von Dritten mit dem Transport von dem Kunden eine Handlingspauschale von 10% der von dem Dritten für den Transport verlangten Vergütung zusätzlich zu verlangen.
  3. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Kunden abgeschlossen.
  4. Einwegverpackungen werden zum Selbstkostenpreis berechnet und werden von uns nicht zurückgenommen. Mehrwegverpackungen (z.B. Gitterboxen, Baumschulpaletten) bleiben unser Eigentum und müssen innerhalb von einer Woche auf Kosten unseres Kunden an uns zurückgeführt werden. Eine Anlieferung kann nur über frei befahrbare, befestigte Straßen erfolgen und gilt ohne Entladung.


§ 6. Lieferpflichten, vorübergehende und dauerhafte Leistungs-/Lieferhindernisse

  1. Sofern nicht abweichend vereinbart, liefern wir die Waren EXW Nettetal (INCOTERMS 2020).
  2. Sind keine Lieferfristen vereinbart, sind wir verpflichtet, die Ware nach Zustandekommen des Kaufvertrages innerhalb von 45 Tagen zu liefern. Die Lieferfrist beginnt mit Zustandekommen des Vertrages, jedoch nicht vor Erhalt einer etwaigen individualvertraglich vereinbarten fälligen Vorauszahlung (Vorausleistung).
  3. Die Lieferfristen verlängern sich in allen Fällen um den Zeitraum, um den der Kunde seine Verpflichtung uns gegenüber nicht erfüllt und uns hieraus ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Kunden zusteht und wir dieses entsprechend ausüben.
  4. Sofern wir verbindlich vereinbarte Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine ggfs. bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch den Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unserem Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
  5. Der Eintritt eines Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist jedoch vor einem Rücktritt vom Vertrag durch den Kunden eine Mahnung durch den Kunden erforderlich (§ 376 Abs. 1 HGB wird insoweit abbedungen), es sei denn, es handelt sich bei dem Vertrag um ein absolutes Fixgeschäft. Im Falle des Lieferverzuges sind wir nicht verpflichtet, eine Vertragsstrafe und/oder einen pauschalierten Schadensersatz zu zahlen.
    • Im Falle von Wetterkatastrophen, wie z.B. Dürre, Frost oder Hagel oder anderen unvorhergesehenen und unverschuldeten Umständen wie z.B. Terrorangriffen, Seuchen, Streik, Aussperrung, Krieg oder kriegsähnlichen Ereignissen, verlängert sich die Lieferfrist für die Dauer der Behinderung. Streiks und Aussperrungen in unserem eigenen Betrieb werden von der vorgenannten Klausel ebenfalls erfasst. Besteht das Leistungshindernis für mindestens 60 Tage sind sowohl wir als auch der Kunde berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten.,.

  6. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, wenn dies nicht mit zusätzlichen Kosten für den Kunden verbunden ist.
  7. Nimmt der Kunde die Ware nicht zum vereinbarten Zeitpunkt an bzw. ist eine Annahme aufgrund Verschuldens des Kunden zum vereinbarten Zeitpunkt nicht möglich, gerät der Kunde in Annahmeverzug. Im Falle des Annahmeverzuges sind wir berechtigt, ab dem 2. Tag des Annahmeverzuges pro Tag eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,1 %, maximal jedoch 5 % des jeweiligen Netto-Bestellwertes von dem Kunden zu verlangen. Etwaige darüberhinausgehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt. Wir behalten uns vor, eine Nachfrist zur Annahme von 10 Werktagen zu setzen. Sollte auch die zweite Annahme scheitern, sind wir zum Rücktritt berechtigt; die Bestimmungen des § 323 BGB bleiben hiervon unberührt.


§ 7. Maße und Muster

  1. Sämtliche Maße sind grundsätzlich Circa-Maße. Abweichungen in einer Größenordnung von 10 % nach oben oder unten sind zulässig.
  2. Produktmuster zeigen lediglich die Durchschnittsbeschaffenheit auf. Es müssen nicht sämtliche Pflanzen wie das Muster ausfallen.


§ 8. Eigentumsvorbehalt

  1. Bei Verträgen mit Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Ansonsten behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung einschließlich Nebenforderungen vor. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen, wenn einzelne unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wurde.
  2. Unser Eigentum an der Vorbehaltsware geht nicht dadurch verloren, dass der Kunde die gelieferten Pflanzen bis zur Weiterveräußerung auf seinem oder fremden Grundstück einschlägt oder einpflanzt. Die Vorbehaltsware ist von übrigen Pflanzen getrennt zu lagern, einzuschlagen oder einzupflanzen und dabei so zu kennzeichnen, dass sie als von uns kommend erkennbar ist.
  3. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware unentgeltlich pfleglich zu behandeln. Hierzu gehören insbesondere richtige Lagerung, Pflanzung, Düngung und Bewässerung. Der Kunde ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen unter Angabe von Namen und Anschrift des Pfändungsgläubigers. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat uns der Kunde unverzüglich anzuzeigen.
  4. Wir sind berechtigt, bei Zahlungsverzug des Kunden, oder bei Verletzung einer Pflicht nach vorstehenden Absätzen 2 und 3 die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
  5. Der Kunde ist berechtigt, die von uns gelieferte Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterzuverkaufen. Andere Verfügungen, insbesondere Verpfändungen oder die Einräumung von Sicherungseigentum, sind ihm nicht gestattet. Wird die Vorbehaltsware bei Weiterveräußerung vom Dritterwerber nicht sofort bezahlt, ist der Kunde verpflichtet, nur unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entfällt ohne weiteres, wenn der Kunde seine Zahlung einstellt, oder uns gegenüber in Zahlungsverzug gerät.
  6. Der Kunde tritt uns bereits hiermit alle Forderungen einschließlich Sicherheiten und Nebenrechte ab, die ihm aus oder im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware gegen den Endabnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an. Der Kunde darf keine Vereinbarungen mit seinen Abnehmern treffen, die unsere Rechte in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen, oder die Vorausabtretung der Forderung zunichte machen. Im Falle der Veräußerung von Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen gilt die Forderung gegen den Drittabnehmer in Höhe des zwischen uns und dem Kunden vereinbarten Lieferpreises als abgetreten, sofern sich aus der Rechnung nicht die auf die einzelnen Waren entfallenden Beträge ermitteln lassen.
  7. Der Kunde bleibt zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf berechtigt. Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, uns die zur Einziehung der abgetretenen Forderungen erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu übergeben, und, sofern wir dies nicht selbst tun, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten. Hat der Kunde Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware bereits an Dritte abgetreten, insbesondere aufgrund echten oder unechten Factorings, oder sonstige Vereinbarungen getroffen, aufgrund derer unsere derzeitigen oder künftigen Sicherungsrechte gemäß diesem Abschnitt beeinträchtigt werden können, hat er uns dies unverzüglich anzuzeigen. Im Falle eines unechten Factorings sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe bereits gelieferter Ware zu verlangen; Gleiches gilt im Falle eines echten Factorings, wenn der Kunde nach dem Vertrag mit dem Faktor nicht frei über den Kaufpreis der Forderung verfügen kann.
  8. Übersteigt der Wert der für uns nach vorstehenden Bestimmungen bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
  9. Be- oder Verarbeitung, Vermischung und/oder Verbindung der Vorbehaltsware erfolgt für uns im Sinne von § 950 BGB, ohne uns jedoch zu verpflichten. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, vermischt oder untrennbar verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu den Rechnungswerten der anderen verarbeiteten oder verbundenen Gegenstände. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache vermischt oder verbunden, die als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt der Kunde uns schon jetzt im gleichen Verhältnis das Miteigentum hieran. Der Kunde verwahrt das Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware. Auf unser Verlangen ist der Kunde jederzeit verpflichtet, uns die zur Verfolgung unserer Eigentums- oder Miteigentumsrechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen.


§ 9. Garantien

Eine Garantie gleichwelcher Art wird von uns nicht übernommen. Verlangt der Kunde ausdrücklich eine Anwachsgarantie oder eine Garantie für Sortenechtheit, so bedarf es dafür einer gesonderten Vereinbarung zwischen uns und dem Kunden, die weitere Einzelheiten regelt.


§ 10. Sachmängelgewährleistung, Kosten für Ein- und Ausbau, Rügepflicht offensichtlicher Mängel,

Verjährungsfristen

  1. Die von uns gelieferte Ware ist mangelfrei, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen (§ 434 Abs. 2 BGB) entspricht. Hingegen ist für die Mangelfreiheit der Ware keine Voraussetzung, dass diese den objektiven Anforderungen des § 434 Abs. 3 entspricht, sofern und soweit der Kunde und wir eine Vereinbarung über die subjektiven Anforderungen der Ware getroffen haben.
  2. Wir sind zu einer über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehenden Warenausgangskontrolle nicht verpflichtet.
  3. Der Kunde hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Ablieferung nach den Vorgaben des § 377 HGB zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich zu rügen. Maßgebend ist das Eingangsdatum dieser Rüge bei uns. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Wird nicht rechtzeitig gerügt, ist der Kunde mit der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen, es sei denn, der jeweilige Mangel wurde von uns arglistig verschwiegen. Den Kunden trifft die Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Wenn wir uns auf Verhandlungen über eine Beanstandung einlassen, stellt dies keinesfalls einen Verzicht auf den Einwand der verspäteten, ungenügenden oder unbegründeten Mängelrüge dar.
  4. Wir sind bei Vorliegen eines Mangels nach eigener Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder einer Ersatzlieferung (Lieferung einer mangelfreien Sache) berechtigt.
  5. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Pflichtverletzung, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
  6. Sämtliche Mängelansprüche des Kunden verjähren mit Ablauf eines Jahres seit Lieferung der Ware, es sei denn, wir haben im Einzelfall eine längere Verjährungsfrist eingeräumt. Vorstehender Satz 1 gilt nicht für Aufwendungserstattungsansprüche (§ 445a BGB) und sonstige Gewährleistungsansprüche des Kunden gemäß § 437 BGB im Falle des sog. Lieferantenregresses (§ 478 BGB), bei dem § 445b BGB gilt.


§ 11. Patentrechtlich und sortenrechtliche geschützte Sorten

Der Kauf von patentrechtlich und sortenschutzrechtlich geschützten Sorten sowie solcher, deren Namen warenzeichenrechtlich geschützt sind, verpflichtet den Kunden dazu, die Sorten ausschließlich mit den Originaletiketten weiterzuverkaufen, die mit den Pflanzen mitgeliefert wurden, sowie die erworbenen Pflanzen oder Teile hiervon nicht zur Vermehrung zu benutzen. Der Kunde, der als Unternehmer anzusehen ist, verpflichtet sich, in den Fällen der Weiterveräußerung diese Maßnahmen auch seinen Käufern gegenüber aufzuerlegen.


§ 12. Haftungsbegrenzung / Haftungsausschluss

  1. Im Falle von Pflichtverletzungen durch uns ist unsere Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt. Diese Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen von unseren gesetzlichen Vertretern und/oder unseren Erfüllungsgehilfen.
  2. Die Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse in Abs. 1 dieses Abschnitts gelten nicht:
    • bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen,
    • bei Schäden aus einer von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen zu vertretenden Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit (Personenschäden),
    • im Falle des Verzuges von uns, soweit ein fixer Liefertermin vereinbart wurde,
    • im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit oder das Vorhandensein eines Leistungserfolges oder bei der Übernahme eines Beschaffungsrisikos,
    • bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz,
    • bei der Verletzung von Kardinalpflichten (wesentlichen Vertragspflichten). Hierzu gehören die Schäden, die wir durch einfache fahrlässige Verletzung solcher vertraglichen Verpflichtungen verursachen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
  3. Soweit kein Fall nach Abs. 2 dieses Abschnitts vorliegt, ist die Haftung von uns und unseren Erfüllungsgehilfen bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der Höhe nach begrenzt auf den vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die wir bei Vertragsabschluss als mögliche Folge der Vertragsverletzung nicht hatten vorhersehen müssen.
  4. Macht der Kunde uns gegenüber angefallene Rechtsanwaltskosten als Schaden geltend, sind wir lediglich verpflichtet, die nach dem RVG zu berechnenden Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts als Schaden zu ersetzen.


§13. Schlussbestimmungen

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
  2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder dessen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
  3. Änderungen und Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Geschäftsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
  4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.



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